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   OLG Hamm, 11.10.2018 - 2 U 239/17   

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https://dejure.org/2018,62928
OLG Hamm, 11.10.2018 - 2 U 239/17 (https://dejure.org/2018,62928)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.10.2018 - 2 U 239/17 (https://dejure.org/2018,62928)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. Oktober 2018 - 2 U 239/17 (https://dejure.org/2018,62928)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zwei unwirksame Kündigungen = eine einvernehmliche Vertragsaufhebung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamm, 10.05.2012 - 22 U 203/11

    Auslegung einer Bierbezugsverpflichtung

    Auszug aus OLG Hamm, 11.10.2018 - 2 U 239/17
    Die schadensersatzrelevante Gewinnermittlung erfolgt allerdings ohne Abzug der konstanten Fixkosten (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 10.05.2012, 22 U 203/11).
  • BGH, 12.06.2018 - KZR 4/16

    Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot: Austauschvertrag als bezweckte

    Auszug aus OLG Hamm, 11.10.2018 - 2 U 239/17
    Nur ergänzend kommt hinzu, dass vertikale Vertriebsvereinbarungen, d.h. Abreden zwischen Unternehmern wie den Parteien auf verschiedenen Produktions- oder Vertriebsstufen, insbesondere dann wesentlich seltener bedenklich sind als horizontale Vertriebsvereinbarungen zwischen Unternehmern auf derselben Wirtschaftsstufe, wenn sie - wie hier - einen bedarfsdeckenden Austauschvertrag betreffen (vgl. erneut: BGH, Urteil v. 12.06.2018, KZR 4/16).
  • BGH, 29.11.1965 - VII ZR 202/63

    Rechte der Vertragsparteien eines gekündigten Handelsvertretervertrages bei

    Auszug aus OLG Hamm, 11.10.2018 - 2 U 239/17
    Dass eine einverständliche Vertragsaufhebung der Geltendmachung von Folgeschäden nicht entgegensteht, belegt namentlich die mehrfach von der Klägerin erwähnte Entscheidung des BGH vom 29.11.1965 (VII ZR 202/63).
  • OLG Celle, 01.10.2010 - 13 AR 5/10

    Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Kartellsenat; Bestimmung des

    Auszug aus OLG Hamm, 11.10.2018 - 2 U 239/17
    Eine Kartellsache begründet gem. §§ 95, 93, 92 Abs. 1, 91, 87 GWB i.V.m. § 2 der KartellGBildVO vom 30.08.2011 eine funktionelle Spezialzuständigkeit des Kartellsenats beim OLG Düsseldorf, an den der Rechtsstreit auf entsprechenden Antrag, den beide Parteien hilfsweise gestellt haben, analog § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu verweisen, andernfalls die Berufung als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. Senatsbeschluss v. 29.09.2016, 2 U 190/14; OLG Celle, 01.10.2010, 13 AR 5/10 (Kart)).
  • BGH, 07.12.2010 - KZR 71/08

    Jette Joop

    Auszug aus OLG Hamm, 11.10.2018 - 2 U 239/17
    Werden kartellrechtliche Vorschriften nämlich nach Vertragsschluss geändert und Kartellverbote neu gefasst, werden Dauerschuldverhältnisse selbst dann, wenn sie nach der damaligen Rechtslage wirksam begründet worden waren, ex-nunc unwirksam, wenn nach dem neuen Recht ein Kartellverstoß vorliegt und der Normzweck diese Rechtsfolge, wie bei Kartellverstößen regelmäßig, umfasst (vgl. BGH, Urteil v. 12.06.2018, KZR, 4/16; BGH, Urteil v. 07.12.2010, KZR 71/08).
  • BAG, 29.06.2017 - 8 AZR 189/15

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Kartellbußen

    Auszug aus OLG Hamm, 11.10.2018 - 2 U 239/17
    Vielmehr hat das Berufungsgericht zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens seine Zuständigkeit erneut zu bewerten und damit dem Zweck der Zuständigkeitskonzentration Rechnung zu tragen, der darin besteht, eine einheitliche und qualitativ hochwertige Rechtsprechung durch kartellrechtlich besonders sachkundige Spruchkörper zu sichern (vgl. BAG, NJW 2018, 184; Immenga/Mestmäcker-Schmidt, GWB, 3. Aufl., § 91, Rn. 9 ff. m.w.N.).
  • BGH, 04.12.1985 - VIII ZR 17/85

    Anwendung des Einheitlichen Kaufgesetzes

    Auszug aus OLG Hamm, 11.10.2018 - 2 U 239/17
    Diese jahrelange Vorgehensweise ist typisch für einen übereinstimmenden stillschweigenden Ausschluss des Einheitsrechts, zumal der Bundesgerichtshof seit jeher die einmütige Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des unvereinheitlichten Rechts als hinreichendes Indiz für einen solchen Parteiwillen bewertet (vgl. bereits zum Einheitlichen Kaufgesetz: BGH, Urteil v. 04.12.1985, VIII ZR 17/85).
  • BGH, 13.03.2003 - VII ZR 418/01

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer Teilklage

    Auszug aus OLG Hamm, 11.10.2018 - 2 U 239/17
    Insbesondere sind die in die Anlage B 7 integrierten Perioden nur für die Ermittlung der Anspruchshöhe bedeutsam und stellen keine selbstständigen Streitgegenstände dar (vgl. zu einer Teilklage aus zwei Rechnungen wegen unterschiedlicher Gewerke: BGH, MDR 2003, 824).
  • BGH, 15.12.1993 - VIII ZR 157/92

    Zeitliche Begrenzung für die fristlose Kündigung eines Vertragshändlervertrages

    Auszug aus OLG Hamm, 11.10.2018 - 2 U 239/17
    Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH ein Vertragshändlervertrag, ähnlich wie ein Handelsvertreterverhältnis, grundsätzlich nicht mehr nach Ablauf von 2 Monaten seit der Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungsgrund fristlose beendet werden (vgl. BGH, Urteil v. 15.12.1993, VIII ZR 157/92).
  • OLG München, 13.05.2020 - 10 U 6505/19

    Kein Anspruch aus Vollkaskoversicherung bei Divergenz von behauptetem

    Zwar kann sich ein Parteivorbringen grundsätzlich überholen und durch zutreffende Tatsachen ersetzt werden, wenn es entsprechend begründet wird (sogenanntes "überholtes Parteivorbringen"; vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. Oktober 2018 - 2 U 239/17).

    Die in § 138 ZPO normierten Grundsätze gestatten es aber nicht, den eigenen Vortrag am Beweisergebnis der Verhandlung in der ersten Instanz auszurichten und prozesstaktisch auszuwechseln, sondern erfordern eine wahrheitsgemäße und vollständige Darstellung der tatsächlichen Umstände (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. Oktober 2018 - 2 U 239/17).

    Letztlich ist das letzte Vorbringen des Klägers daher infolge der Anpassung des Sachvortrages unbeachtlich (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. Oktober 2018 - 2 U 239/17).

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